Absage, Verschiebung oder Anullation eines Wettkampfs


Absage, Umwandlung und Anullation eines Wettkampfes sind in der WO in Abschnitt 14 geregelt.

Absage (WO Art. 151)
Eine Veranstlatung kann abgesagt werden, wenn eine reguläre Durchführung nicht möglich ist oder wenn der Technische Delegierte dies entsprechende Weisung erteilt.

Gründe dafür können sein:
  • irregula?re Verha?ltnisse (z.B. Sturmschäden)
  • besondere Gefahren fu?r die La?ufer
  • rechtskra?ftiges beho?rdliches Verbot
  • schwerwiegende organisatorische Unzula?nglichkeiten des Veranstalters
  • Weigerung des Veranstalters, einer Weisung des Technischen Delegierten Folge zu leisten

Die drei letzen Punkte sollten durch eine umsichtige Planung und eine gute Vorbereitung vermieden weden können. Ein solcher Fall kann auch meist auch frühzeitig den Läufern kommuniziert werden.

Die Verantwortung für die Durchführung und dementsprechen auch über die Absage eines Laufes aus Sicherheitsgründen und Fairness liegt grundsätzlich beim Veranstalter (WO Art. 20). Er muss im Vorfeld die nötigen Überlegungen anstellen.

Von Swiss Orienteering wurde eine umfassende Sicherheitsrichtlinie publiziert (-> Sicherheitskonzept). Sie beinhaltet die rechtliche Situation, einen Überblick über die sicherheitsrelevanten Organisationselemente und diverse Checklisten.

Nach eine Absage muss der Entscheid möglichst schnell den Wettkämpfern kommuniziert werden. Die möglichen Kommunikationswege sind in den Weisungen bereits bekannt zu geben. Siehe dazu auch das Merkblatt "Kommunikation in besonderen Fällen" in der Sicherheitsrichtlinie.

Verschiebung
Bei einer Absage eines Wettkampfs ist prinzipiell eine Verschiebung möglich. Bei Läufen ohne Voranmeldung reicht es ein Ersatzdatum zu finden und dieses bekannt zu geben. Bei Läufen mit Voranmeldung ist eine Verschiebung selten möglich, das Vorgehen nach einer Absage ist vom Veranstalter unter berücksichtigun der WO und gegebenenfalls in Absprache mit dem Schiedsgericht und dem TD zu regeln.

Umwandlung (WO Art. 152)
Wenn ein Wettkampf nicht die nötigen qualitativen Anforderungen für einen bestimmten Wettkampftyp erfüllt (Nationaler Lauf oder Schweizermeisterschaft), so kann er in Absprache oder nach Weisung des TDs in eine andere Art von Lauf umgewandelt werden (z.B. Besonderer OL, übriger OL).

Annullierung (WO Art. 154)
Ein Lauf kann auch nachtra?glich fu?r alle oder einzelne Kategorien vom Schiedsgericht annulliert werden.
Gründe für die Anullierung können sein
  • Mängel in der Durchführung ode rirreguläre Verhältnisse, welche sich auf die Resultate erheblich ausgewirkt haben
  • die unverschuldete Verhinderung einer erheblichen Anzahl Läufer an der Teilnahme

Von einem anullierten Lauf wird keine Rangliste erstellt.

Rückzahlung des Startgeldes, Zahlung der Läuferabgaben
Die Zahlung der Läuferabgaben und der Rückzahlung des Startgeldes bei Absage, Umwandlung oder Annulierung ist in der WO geregelt (WO Art. 156).

Unterbrüche
Besondere Probleme werfen Unterbrüche auf. Mögliche Ursachen sind z. B. Unterbruch bei der Transportorganisation oder ein Wetterumsturz. Während im ersten Fall meist der Start für eine bestimmte Dauer unterbrochen werden kann (Verschiebung der Startzeit um eine bestimmte Dauer) so gibt es im zweiten Fall die Frage nach der Fairness für bereits gestartete Läufer zu beantworten. Wenn ein Unterbruch im Vorfeld möglich scheint ist das Vorgehen immer im voraus festzulegen. Wie geht die Laufadministration mit einem Unterbruch um? Ist die IT auf einen Unterbruch vorbereitet? Wie muss die Startmannschaft reagieren?