Versicherungen


An OL Veranstaltungen gibt es relativ wenig Versicherungsfälle. Das darf uns jedoch nicht hindern, die in diesem Zusammenhang nötigen Überlegungen und Abklärungen zu machen, kann es doch auf verschiedenen Gebieten Fälle geben, die Versicherungen nützlich werden lassen.

Die folgenden Ausführungen sind weder vollständig noch bis zum letzten Buchstaben rechtlich 100% ausgeleuchtet. Im konkreten Fall dürfte es sich empfehlen, einen Spezialisten (Juristen oder Versicherungsfachmann) beizuziehen.

Vor allem die folgende Versicherungen sind möglich:
  1. Haftpflichtversicherung
  2. Unfallversicherung
  3. Mobiliarversicherung (Diebstahl, Feuer, Wasser)
  4. Motorfahrzeugversicherung
  5. Landschäden
  6. Schlechtwetterversicherung
In der Folge werden die einzelnen Versicherung im Zusammenhang mit dem OL näher umschrieben:



A. Haftpflichtversicherung
Diese versichert einen Veranstalter gegen Haftpflichtansprüche, die Läufer, Funktionäre oder Zuschauer gegen ihn geltend machen können

Der SOLV hat für alle seine Vereine, Kommissionen und Funktionäre eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie deckt alle administrativen und organisatorischen Tätigkeiten, die gemäss Statuten, Organisationreglement und Wettkampfordnung anfallen und zwar auch im Bereich Training und Organisation/Durchführung der dem SOLV angemeldeten Orientierungsläufe. Auch temporär gegründete Vereine, die unter dem Patronat des SOLV Veranstaltungen durchführen, sind gedeckt. Die Versicherungsprämie wird vom SOLV bezahlt.

Wird diese Versicherung beansprucht, ist dem SOLV-Sekretariat sofort zu melden.

Wer einen OL durchführt, kann daher davon ausgehen, dass an ihn gestellte Haftpflichtansprüche grundsätzlich gedeckt sind. Bereits bestehende Privat- oder Vereinshaftpflichtversicherungen müssten vorweg einspringen.

Insbesondere sind gedeckt:
  • Personenschäden (inkl. Todesfälle)
  • Sachschäden (Zerstörung, Verlust, Beschädigung)
  • Schäden aus der Organisation und Durchführung der dem SOLV angemeldeten OL, einschliesslich Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten
  • Schäden aus dem Betrieb von Festwirtschaften und Kiosken, die auch Nichtvereinsmitgliedern zugänglich sind
  • Schäden als Eigentümer oder Mieter von Grundstücken, Räumlichkeiten, Anlagen und Geräten.

Nicht versichert durch die SOLV-Haftpflichtversicherung sind unter anderem:
  • Wald-, Flur- und Kulturschäden an OL
  • Personenschäden von Funktionären
  • Haftpflichtansprüche von Funktionären untereinander und gegenüber dem Verein
  • Ansprüche von Vereinen und Verbänden untereinander
  • OL von mehr als 6 Tagen
  • Gebäude- und Anlageschäden
  • Garderobeschäden
  • Schäden am Fahrzeugpark
Der Selbstbehalt beträgt 1000 Franken.

Achtung: Es ist vor allem zu beachten, dass Haftpflichtansprüche von Helfern unter sich und gegenüber dem Organisator durch die Versicherung nicht gedeckt sind. Hier müssten im Schadenfall die privaten Haftpflichtversicherungen der Funktionäre und Helfer zum Zuge kommen. Solche privaten Versicherungen sind sehr oft vorhanden; es empfiehlt sich jedoch, Funktionäre und Helfer auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, damit sie abklären können, ob sie eine private Haftpflichtversicherung haben.

Link: Homepage Swiss Orienteering -> Download/Listen -> Wettkämpfe

Was ist eine Haftpflichtversicherung?
Es ist die Versicherung für die Pflicht, einen Schaden, den ich (wir) einem andern zufügen, zu ersetzen
OR 41 Abs. 1 sagt: „Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ist zu Ersatz verpflichtet."

Es müssen also alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Es muss ein Schaden bestehen
  2. Die schädigende Handlung muss widerrechtlich sein
  3. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Wirkung und dem Schaden bestehen.
  4. Es muss ein Verschulden vorliegen (nicht bei Kausalhaftung!)
Beweispflichtig ist der, welcher Schadenersatz verlangt.
In den meisten Fällen kommt OR 97 Abs. 1 zur Anwendung, nämlich, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Geschädigten besteht. In diesem Falle haftet der Veranstalter für jedes Verschulden. Er kann jedoch die Haftung – mit Ausnahme der rechtswidrigen Absicht und evtl. der Grobfahrlässigkeit – wegbedingen:
- für sich selbst (d.h. für seine leitenden Funktionäre) für leichtes Verschulden
- für Hilfspersonen sogar für Grobfahrlässigkeit und pflichtwidrige Absicht.

Beispiele von Haftpflichtansprüchen
(Wie diese Fälle im Einzelnen geregelt würden und ob die Versicherung wirklich zahlt, wäre jedes Mal auf Grund der konkreten Situation neu zu prüfen!)

  • Wettkämpfer laufen auf einer Pflichtstrecke in einen vergessenen Stacheldraht
  • eine Fahnenstange fällt auf einen Zuschauer, weil sie zu wenig gesichert war
  • eine Kaffeemaschine explodiert in der Wirtschaft und verletzt Gäste
  • ein Funktionär wird durch eine (mangelhafte?) Starkstrominstallation verletzt
  • ein zufälliger Passant wird im Zieleinlauf (öffentlicher Weg) von einem Läufer gerammt und verletzt
  • trotz einer guten Absperrung richten Teilnehmer und Zuschauer im Ziel Landschaden an. (Ob hier gehaftet wird, ist angesichts der bei den Ausschlüssen ganz zuerst erwähnten Kulturschäden, die nicht versichert sind, fraglich).

Schäden, die an Garderoben, Turnhallen, Schulzimmern usw. an Wettkämpfen entstehen, lassen sich für uns kaum versichern (sollten aber eigentlich durch die Mobiliar- bzw. die Gebäudeversicherung des Eigentümers gedeckt sein).



B: Unfallversicherungen
Wenn ein Vater den Veranstalter eines OL für eine Verstauchung haftbar machen will, die der Sohn an einem OL erlitten hat, stellt sich meistens heraus, dass über die genauen Zusammenhänge wenig bekannt ist.

Die Fälle, in denen ein Läufer den Veranstalter für einen Unfall haftbar machen kann, dürften eher selten sein. Das wäre nur möglich, wenn er (oder seine Versicherung nach einem Gesetz) Rückgriff nehmen könnte wegen einer Widerhandlung gegen Vorschriften.

Beispiele: Nacht-OL-Posten oberhalb einer gefährlichen Felswand, sehr steiler markierter Zieleinlauf mit kaum sichtbaren Gefahrenstellen, Pflichtstrecke über Bahnlinie, Nichtbeachten einer Schiessgefahr.

„Versicherung ist Sache des Teilnehmers/Jede Haftung wird wegbedungen"

Mit dieser allen aus den Ausschreibungen bestens bekannten Bemerkung versucht der Veranstalter sein Haftpflichtrisiko zu mindern. Dazu ist folgendes zu ergänzen:
  • In allen Fällen, in denen einem Veranstalter nichts vorgeworfen werden kann, bräuchte es diese Bemerkung nicht.
  • Kann dem Veranstalter jedoch grobe Fahrlässigkeit oder gar Absicht vorgeworfen werden, kann er die Haftung normalerweise nicht wegbedingen.

Wie gehaftet wird, ist auch abhängig von der Organisationsform und der Stellung des „Schuldigen". Je nachdem kann die Haftung ganz (für Hilfspersonen) oder nur für leichtes Verschulden (für Organe, leitende Funktionäre) wegbedungen werden (OR 100, resp. 101 II), wobei unter Umständen zusätzliche Differenzierungen zur Anwendung kommen.

Damit der Vorbehalt des Wegbedingens der Haftung wirksam wird, muss er vom Teilnehmer auch zur Kenntnis genommen worden sein: Zudem muss der Vorbehalt „Bestandteil des Vertrages" werden, d.h. der Teilnehmer muss ihn in den Ausschreibungen/Weisungen gelesen haben oder er muss ihn aus Erfahrung kennen (was eigentlich bei den meisten Läufern der Fall sein dürfte).
Als Musterbeispiel für die Klausel kann gelten: „Jede Haftpflicht für Unfälle, Krankheiten Diebstähle usw. wie auch für Hilfspersonen wird wegbedungen".
Da bei den meisten Unfällen ein Verschulden des Veranstalters ausgeschlossen werden kann, ist es allein Sache des Läufers für eine ausreichende, eigene Unfallversicherung besorgt zu sein.

Wer bezahlt bei Personen-Unfällen?
Es ist jedem Läufer dringend zu empfehlen, abzuklären, wie er gegen Unfall versichert ist.
  • Viele Arbeitstätige sind durch ihre Firma auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert (z.B. bei der SUVA). In diesem Fall haftet die Versicherung im Rahmen der jeweiligen Statuten und Policen normalerweise für alle Heilungskosten (Spital allgemeine Abteilung), Lohnausfall und allenfalls auch bleibende Invalidität. Auch Unfälle mit Motorfahrzeugen sind versichert. Krankheiten sind nicht hier gedeckt.
  • Praktisch gleiche Leistungen bieten auch private Unfallversicherungen (z.B. für Teilzeitarbeitskräfte, Langzeitarbeitslose, Pensionierte, Hausfrauen, Jugendliche). Die Detailbestimmungen können jedoch unterschiedlich sein.
  • Auch bei Krankenkassen kann man den Unfall auf Wunsch mit versichern, doch gibt es verschiedene Varianten, die man am besten mit der Kasse bespricht. Bei Krankenkassen sind meistens nur die Heilungs- und Spitalkosten gedeckt, jedoch nicht Lohnausfall, Renten oder Abfindungen bei Dauerschaden.
  • Bei privaten Versicherungen und Krankenkassen kann man u.U. auch die höheren Kosten für Privat- oder Halbprivatbehandlung im Spital versichern.
OL ist für alle Versicherungen kein besonderes Wagnis (wie z.B. Bungy-Jumping); der Versicherungsschutz ist daher grundsätzlich nicht bestritten. Alle Versicherungen können jedoch bei schwerem Selbstverschulden ihre Leistungen herabsetzen oder im äussersten Falle ganz verweigern, zum Beispiel bei wissentlichem Überqueren einer Markierung oder Absperrung; Absturz bei Tag über Felsband, das deutlich als nicht passierbar markiert war.

Vorsicht bei teuren Transporten (Helikopter usw.!) Diese werden von der Versicherung nur übernommen, wenn der Transport für die Rettung bzw. Heilung unbedingt erforderlich ist. Wer einen weiten Transport wünscht, um näher bei seinem Wohnort zu liegen, muss für den Transport eine Bewilligung der Versicherung haben, sonst zahlt er selbst!

  • Vorgehen bei Unfällen (durch Veranstalter oder sofern möglich Läufer):
  • Verwundete sofort der Behandlung durch Sanität oder Arzt zuführen und diesem mitteilen, welche Versicherung voraussichtlich zahlt, ohne aber entsprechende Zusicherungen abzugeben.
  • So rasch wie möglich Versicherung orientieren (da diese sonst im Extremfall je nach Versicherungsbedingungen Leistungen ganz verweigern kann!), Formulare verlangen und ausfüllen
  • Kosten des Veranstalters (Bergung, Transport) können den Versicherungen ebenfalls gemeldet werden.



C: Mobiliarversicherung
  • Eine Mobiliarversicherung deckt normalerweise nur Schäden, die in festen, im voraus gemeldeten Räumen an dem Eigentum des Versicherten durch Diebstahl, Feuer und Wasser entstehen. Ein OL-Verein kann damit also sein Karten- oder Materiallager versichern – normalerweise jedoch nicht bewegliches Material ausserhalb der Räume (Zielplatzmaterial, Zelte, Auswertung) oder Miet- und Leihmaterial. Allfällige derartige Versicherungswünsche müssten daher mit einer Versicherung – wenn sie überhaupt darauf einsteigt – ganz klar und in einer separaten Police geregelt werden. Das lohnt sich wahrscheinlich nur für besonders kostbare Gegenstände.
  • Die Prämie der Mobiliarversicherung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Aufbewahrungsort (ca. 4 Promille der Versicherungssumme).
  • Die Haftpflichtversicherung des SOLV haftet nicht für derartige Schäden!
  • Für Schäden, die andere (z.B. Teilnehmer) einem Veranstalter zufügen, haften diese selbst, resp. deren Haftpflichtversicherung.



D: Motorfahrzeugversicherung
  • Bei grossen Anlässen ist es gelegentlich sinnvoll, Motorfahrzeuge, die einer besonderen Beschädigungsgefahr ausgesetzt sind (Bahnleger, Meldefahrer, Parkorganisation usw.) besser abzusichern. Das kann z.B. mit einer zusätzlichen, temporären Vollkasko-Versicherung gemacht werden.
  • Die Motorfahrzeugversicherung muss wissen, an welchen Tagen welche Fahrzeuge (Nummern melden) versichert werden müssen. Die Prämien sind erträglich, wenn nur das nötigste abgedeckt wird.
  • Bei allfälligen Mietfahrzeugen abklären, wie Schäden behandelt werden – allenfalls auch hier Zusatzversicherung abschliessen!



E: Landschadenversicherung
Eine solche Versicherung ist möglich, wenn auch mit einem gewissen Selbstbehalt. Gedeckt werden kann jedoch nur Landschaden, der unvorhersehbar oder trotz Vorsichtsmassnahmen entstanden ist, zum Beispiel, wenn Läufer weit ausserhalb der normalen Route Schaden anrichten, Zuschauer eine Absperrung niederreissen und Landschaden verursachen, Mauern und Zäune beschädigt werden. Normalen, vorhersehbaren Landschaden (z.B. Zielplatz) kann man nicht versichern.



F: Schlechtwetterversicherung
Eine Schlechtwetteversicherung ist zwar möglich, doch wegen unsern klimatischen Bedingungen sehr teuer. Sie lohnt sich für OL-Verhältnisse kaum.



Abschluss einer Versicherung

Scheint der Abschluss einer Versicherung für einen bestimmten OL oder einen Verein für dessen ganze Tätigkeit wünschbar, so sollte man folgerndermassen vorgehen:

  • Genaue Deinition, welche Fälle man absichern will.
  • Diese Fälle unterbreite man einer oder besserer mehreren Versicherungen und bitte diese um Offerten. Da unsere Bedürfnisse teilweise etwas unüblich sind, braucht es meistens weitere Gespräche, um wirklich das versichert zu erhalten, was man wünscht – oder auch um zu erfahren, dass gerade das ausgeschlossen werden muss...
  • Der Beizug mehrerer Versicherungen empfiehlt sich einerseits wegen der unterschiedlichen Bereitschaft, das eine oder andere überhaupt zu versichern, andererseits jedoch auch wegen der möglicherweise unterschiedlichen Prämien, Leistungen, Selbstbehalten und Bedingungen.
  • Kommt es zum Abschluss einer Police, so bestehe man konsequent darauf, dass die Punkte, um die es uns wirklich geht, wörtlich aufgeführt werden. Mit einer allgemeinen Grundversicherung ist uns nicht gedient, wenn sich im Falle eines Schadens die Versicherung nachträglich auf den Standpunkt stellt, „gerade das" sei eben nicht gedeckt.



Dieses Dokument wurde in Zusammenarbeit mit M. Sacher und R. Gyssler erstellt.